Endanwender > Akzeptanz für Intermediärer Dritter (PT-DE)

Beide Parteien vereinbaren hiermit den elektronischen Abschluss des vorliegenden Vertrags unter Beteiligung eines Intermediärer Dritter, der als vertrauenswürdiger Dienstanbieter auftritt. Hierzu wird der PRÄDISPONIERENDE oder LOGALTY dem BEITRETENDEN die entsprechenden vorvertraglichen Informationen oder eine Ausfertigung des Vertrags an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse senden.

LOGALTY wird dem BEITRETENDEN des Vertrages die entsprechenden Vorrichtungen zur Verfügung stellen, mit denen der Zugang zu den vorbenannten Informationen nachgewiesen werden kann. Nach erfolgtem Nachweis des Zuganges kann der BEITRETENDE nach Durchlesen der vertraglichen Bedingungen dem Vertrag und mittels der von LOGALTY bereitgestellten Vorrichtungen zustimmen. Die Benutzung der Vorrichtungen stellt einen elektronischen Nachweis der Annahme der Vertragsbedingungen dar.

LOGALTY wird sowohl dem PRÄDISPONIERENDEN als auch dem BEITRETENDEN ein elektronisches Zertifikat der Vertragsunterzeichnung: Dem BEITRETENDEN wird dieses Zertifikat an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.

Um die rechtliche Wirksamkeit des beschriebenen Verfahrens zu gewährleisten, vereinbaren beide Parteien Folgendes:

  • LOGALTY wird als vertrauenswürdiger und intermediärer Dritter dieses Abschlusses bestellt und die Generierung und Verwahrung des Nachweises dieses Vertragsabschlusses für eine Mindestfrist von fünf Jahren anvertraut.
  • Gemäß Artikel 3.4 des Gesetzdekretes Nr. 290-D/99, vom 2. August, in seiner konsolidierten Fassung, veröffentlicht durch das Gesetzesdekrets Nr. 88/2009, vom 09. April, vereinbaren beide Parteien, dass die Benutzung der von LOGALTY vorgeschlagenen Vorrichtungen für die elektronische Signatur (die nachfolgend aufgeführt werden) voll und ganz rechtswirksam und gültig sind.
  • Wir informieren Sie darüber, dass für die Erbringung der Dienstleistung durch LOGALTY, als vertrauenswürdiger und intermediärer Dritter, LOGALTY alle notwendigen Daten zur vertrauenswürdigen Dienstleistungserbringung zur Verfügung gestellt werden und dies zum alleinigen Zwecke der Generierung und Verwahrung des Nachweises der elektronischen Signatur, sowie des entsprechenden Vertragsinhaltes.
  • Demzufolge gilt LOGALTY als Unterauftragnehmer gemäß Artikel 16 des Gesetzes 67/98, vom 26. Dezember, über Datenschutz personenbezogener Daten.

 

Die Vorrichtungen zum Nachweis der Willenserklärungen des BEITRETENDEN sind:

  • Anerkannte elektronische Signatur des BEITRETENDEN gemäß Artikel 7 des Gesetzdekretes Nr. 290-D/99, vom 2. August, in seiner konsolidierten Fassung, veröffentlicht durch das Gesetzesdekrets Nr. 88/2009, vom 09. April
  • Handschriftlich vollzogene Unterschrift auf elektronischer Vorrichtung
  • Per SMS dem BEITRETENDEN zugesandter Operationscode (PIN), welcher diesen gegebenenfalls auf der Website von LOGALTY eingeben wird
  • Per VOICEMAIL dem BEITRETENDEN zugesandter Operationscode (PIN), welcher diesen gegebenenfalls auf der Website von LOGALTY eingeben wird